Aktuelles
Informationen zu den Grundsteuerbescheiden 2025
Allgemeines:
Sie erhalten von der Stadt Kirchberg an der Jagst ab Ende Januar 2025 die neuen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 zugesandt. Diese basieren auf dem neuen Grundsteuerrecht.
Durch das neue Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde die Erhebung der Grundsteuer reformiert und neu geregelt. Ausgangspunkt war eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach die bisherige Bewertung als verfassungswidrig festgestellt wurde.
Vom Land Baden-Württemberg wurde diese Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen ein modifiziertes Bodenrichtwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Hierfür war im Vorfeld eine Erklärung des Grundstückseigentümers erforderlich. Auf dieser Basis wurden vom Finanzamt die entsprechenden Grundsteuermessbetragsbescheide erstellt.
Weiteres Verfahren nach Vorliegen der Grundsteuermessbetragsbescheide:
Nach Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch Bescheid des Finanzamts erhebt die Stadt Kirchberg an der Jagst auf Basis des örtlichen Hebesatzes die anfallenden Grundsteuerbeträge.
Grundlage der Grundsteuerberechnung durch die Stadt Kirchberg an der Jagst ist ausschließlich der vom Finanzamt im Bescheid festgesetzte Grundsteuermessetrag. Dieser Messbetrag wird mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert. Diese Hebesätze betragen in Kirchberg an der Jagst 500 v.H. für die Grundsteuer A (land - und forstwirtschaftliche Betriebe) und 520 v.H. für die Grundsteuer B (Grundvermögen). Im Ergebnis ergibt sich daraus die zu zahlende Grundsteuer, die den Grundstückseigentümer mit dem Grundsteuerbescheid Ende Januar 2025 zugeht.
Wichtig:
Einwendungen gegen den vom Finanzamt per Bescheid festgesetzten Grundsteuermessbetrag sind oder waren innerhalb der im Bescheid festgelegten Einspruchsfrist ausschließlich an das den Bescheid erlassende Finanzamt zu richten. Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beträgt 1 Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid zugegangen bzw. bekannt gegeben worden ist.
Ein Einspruch bezüglich des festgesetzten Grundsteuermessbetrags gegenüber der Stadt Kirchberg ist somit formell nicht korrekt und müsste abgelehnt und im weiteren Verlauf an das zuständige Finanzamt verwiesen werden. Sollte die genannte Einspruchsfrist allerdings abgelaufen sein, wäre ein Einspruch nicht mehr möglich.
Ein fristgerecht eingelegter Widerspruch hat auf jeden Fall keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die angeforderte Grundsteuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu bezahlen ist.
Weitere Hinweise können der Veröffentlichung des Finanzamts entnommen werden. Diese sind nachfolgend abgedruckt.