Gemeinde Dogern

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Aktuelles aus dem Rathaus

Räum- und Streupflicht beachten und den Winterdienst unterstützen

Der Winter ist eingekehrt, daher möchten wir noch einmal auf die wichtigsten Regeln zur Räum- und Streupflicht hinweisen und um deren Beachtung bitten. Diese Regeln ergeben sich weitgehend aus der Streupflicht-Satzung der Stadt Kirchberg an der Jagst, welche zum Schutz und zur Sicherheit insbesondere der Fußgänger erlassen wurde und von allen Straßenanliegern im Stadtgebiet zu beachten sind.


Umfang des Schneeräumens
Die Gehwege, bzw. falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, die entsprechende Fläche am Rande der Fahrbahn, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftretendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet wird, dies ist in der Regel eine Breite von mindestens 1,5 Meter. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn aufzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenabläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Gehwege durchgehend benützt werden können. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen.


Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Anlieger die Gehwege, entlang ihren Grundstücken sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos begangen werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die auch von Schnee zu räumen sind.
Im Interesse des Umweltschutzes ist auf die Verwendung von Streusalz zu verzichten, insbesondere auf ebenen Flächen. Hier müssen in erster Linie abstumpfende Mittel, wie Sand, Splitt oder Asche, verwendet werden. Sofern an Steigungen oder bei Eisregen auf Streusalz nicht verzichtet werden kann, sollte nur so viel als unbedingt nötig verwendet werden.


Zeiten für Schneeräumen und Streuen
Die Gehwege müssen werktags ab 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt, d.h. während des ganzen Tages, Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflichten enden um 20.00 Uhr.

Folgen bei Nichtbeachtung
Es wird darauf hingewiesen, dass der Anlieger bei Verletzung seiner Räum- und Streupflicht haftungsrechtlich herangezogen werden kann. Außerdem ist die Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich.

Abschließend noch zum Räumdienst:
Der städtische Bauhof ist auf die Wintersaison vorbereitet. Das Personal des städtischen Räumdienstes leistet an Wintertagen harte Arbeit. Trotzdem liegt es auf der Hand, dass nicht alle Straßen sofort bzw. gleichzeitig bei Schneefall geräumt werden können, da wir gehalten sind den Hauptverkehrsverbindungen eine höhere Priorität einzuräumen. So kann es vorkommen, dass in Siedlungsgebieten der Schneepflug etwas länger auf sich warten lässt.
 
Gerade aber in Siedlungsgebieten könnte die Arbeit des Räumdienstes oft wesentlich erleichtert werden, wenn sich die Autobesitzer beim Abstellen ihres Fahrzeuges etwas mehr Gedanken machen würden. Manche Autos werden so abgestellt, dass die Räumfahrzeuge nahezu kein Durchkommen haben oder die Fahrbahn nur im „Zick-Zack-Kurs“ geräumt werden kann.
Die gleichen Autofahrer beschweren sich dann aber darüber, dass ausgerechnet vor ihrem Grundstück nicht vernünftig geräumt wurde. Kaum zu vermeiden ist es aber auch, dass Garageneinfahrten oder Gehwegein- und Ausgänge vom durchfahrenden Räumfahrzeug wieder zugeschoben werden. Die Bauhofmitarbeiter sind bemüht, keine unnötigen Arbeitseinsätze zu verursachen, doch können auch sie eventuelle Schneemassen nicht gänzlich beseitigen.


Sollten sich in bestimmten Wohngebieten Vorfälle häufen, dass wegen dem Parkverhalten der Anwohner nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, behalten wir uns das Recht vor, den städtischen Winterdienst anzuweisen, diese Siedlungsstraßen nicht mehr zu räumen.
Wir bitten die Bevölkerung um Beachtung und Unterstützung.


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